Schleswig, 27. August 2025 (JPD) – Eine afghanische Schutzsuchende hat im Folgeantragsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Erfolg erzielt. Die 13. Kammer entschied, dass die Ablehnung ihres Asylfolgeantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rechtswidrig war. Nach Ansicht der Richterin muss das Bundesamt prüfen, ob der Klägerin in Griechenland wegen ihres psychischen Gesundheitszustands eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

    Die heute 33-Jährige war 2017 aus Afghanistan geflohen und hatte in Griechenland internationalen Schutz erhalten. Ihr Asylgesuch in Deutschland wies das BAMF 2018 mit Verweis auf den griechischen Schutzstatus ab. Auch ihren im Jahr 2023 gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt als unzulässig ab. Das Gericht sah dies anders: Der sich nach einem Abschiebeversuch im Jahr 2024 verschlechterte Gesundheitszustand der Klägerin stelle eine neue Tatsache dar, die eine erneute Prüfung des Schutzgesuchs erforderlich mache. Ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist, hängt nun von der Einschätzung des BAMF zur Lage der Klägerin in Griechenland ab.

    Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; binnen eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden (Az. 13 A 696/23).

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner