Berlin, 11. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Eilantrag eines Anwohners aus Waldsee gegen die Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis für Tiefengeothermie im Feld „Rhein-Pfalz“ abgelehnt. Der Antragsteller wandte sich gegen den Bescheid des Landesamts für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz vom 21. August 2025, mit dem die bestehende Erlaubnis für die Stadt Schifferstadt und die Stadtwerke Speyer GmbH bis Juli 2028 verlängert wurde. Die Kammer befand den Eilantrag als unzulässig, da dem Kläger die erforderliche Antragsbefugnis fehle.

Aufsuchungserlaubnis „Rhein-Pfalz“: Gericht sieht keine Rechteverletzung

Nach Auffassung des Gerichts eröffnet die Verlängerung einer Aufsuchungserlaubnis nach dem Bundesberggesetz (BBergG) keine Möglichkeit, Rechte privater Dritter zu verletzen. Die Erlaubnis gewährt lediglich das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld nach Bodenschätzen zu suchen, ohne konkrete Aussagen über Bohrungen oder deren Modalitäten zu treffen. Für tatsächliche Aufsuchungs- oder Bohrmaßnahmen ist eine separate Betriebsplanzulassung (§§ 51 ff. BBergG) erforderlich, in der mögliche Auswirkungen auf Anwohner oder öffentliche Interessen geprüft werden.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, sein Grundstück liege in unmittelbarer Nähe geplanter Bohrpunkte, wodurch Lärm, Verkehrsbelastungen, Lichtbelästigungen und seismische Effekte drohten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass ein konkreter Bohrstandort derzeit noch nicht festgelegt sei. Alle Bedenken könnten im Rahmen des späteren Betriebsplanverfahrens vollumfänglich berücksichtigt werden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der zweistufigen Struktur des Bergrechts, wonach die Aufsuchungserlaubnis lediglich wirtschaftsordnenden Charakter habe und keine Schutzrechte Dritter begründe. Gegen den Beschluss kann der Unterlegene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.

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