Greifswald, 2. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Greifswald hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung der Fahrradstraße in der Mühlenstraße abgelehnt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az.: 4 B 2891/25 HGW) entschied das Gericht, dass die Aufhebung der Fahrradstraße durch Entfernung der Verkehrszeichen 244.1 rechtmäßig ist und die Rechte von Verkehrsteilnehmern nicht in unvertretbarer Weise beeinträchtigt werden.

Aufhebung der Fahrradstraße in Greifswald bleibt bestehen

Die Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Festlegung und Aufhebung von Fahrradstraßen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Eingriffe in die Verkehrsrechte der Anwohner und Nutzer seien minimal und rechtfertigen keinen vorläufigen Rechtsschutz. Zudem widerspricht die Aufhebung nicht der Vollstreckung eines früheren Urteils vom 25. Juni 2025 (Az.: 4 A 1231/21 HGW), das die Entfernung von Verkehrszeichen 286 mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis Nr. 1 frei“ angeordnet hatte. Die Mühlenstraße bleibt auch ohne Fahrradstraßenregelung zu schmal für ausgewiesene Parkflächen.

Die Antragstellerin kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

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