Berlin, 12. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Berlin hat zwei Klagen gegen Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen nach Israel abgewiesen. Kläger in den Verfahren VG 4 K 45/24 und VG 4 K 130/24 forderten die Versagung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit von Genehmigungen unter Berufung auf das Kriegswaffenkontrollgesetz und völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik. Beide Verfahren wurden aus prozessualen Gründen für unzulässig erklärt, da keine konkrete Wiederholungsgefahr der Genehmigungen besteht.


Verwaltungsgericht Berlin weist Klagen gegen Kriegswaffenlieferungen an Israel ab

Im Verfahren VG 4 K 45/24 begehrte ein Kläger aus dem Gaza-Streifen vorbeugenden Rechtsschutz, um künftige Genehmigungen für Waffenlieferungen nach Israel zu verhindern. Das Gericht stellte fest, dass derzeit nicht absehbar sei, dass die Bundesregierung unter denselben Bedingungen erneut eine Genehmigung erteilen werde. Die Bundesregierung hatte ihre Genehmigungspraxis geändert und im August 2025 erklärt, vorerst keine Kriegswaffenlieferungen nach Israel mehr zu genehmigen.

Im Verfahren VG 4 K 130/24, ursprünglich auf die Aufhebung einer Genehmigung über 3.000 tragbare Panzerabwehrwaffen gerichtet, wurde die Klage nach vollständigem Export auf Feststellung der Rechtswidrigkeit umgestellt. Auch hier sah das Gericht keine konkrete Wiederholungsgefahr, da die Entscheidung über künftige Kriegswaffenlieferungen im Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung liege und sich die Lage im Gaza-Streifen seit Herbst 2023 grundlegend geändert habe.

Die Kammer musste daher nicht prüfen, ob Genehmigungen dieser Art Dritten rechtlich angreifbar sind, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere des „Ramstein“-Urteils. Gegen die Entscheidungen kann bei Bedarf die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Urteile der 4. Kammer vom 12. November 2025 (VG 4 K 45/24 und VG 4 K 130/24)

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