
Berlin, 14. Oktober 2025 (JPD) – Die sogenannte Friedensstatue auf dem Unionplatz in Berlin-Moabit muss entfernt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Korea-Verband e.V. keinen Anspruch auf eine weitere Duldung der Skulptur im öffentlichen Straßenland hat. Damit bestätigte das Gericht die Aufforderung des Bezirksamts Mitte zur Beseitigung der Statue.
Verwaltungsgericht Berlin: Friedensstatue muss beseitigt werden
Die Friedensstatue ist eine Nachbildung einer Skulptur in Seoul, die an die sogenannten „Trostfrauen“ erinnert – Opfer sexueller Gewalt durch das japanische Militär im Zweiten Weltkrieg. Das Bezirksamt Mitte hatte dem Korea-Verband e.V. im Jahr 2020 eine Genehmigung erteilt, die Statue als „temporäre Kunst im öffentlichen Raum“ aufzustellen, zunächst für ein Jahr, später um ein weiteres Jahr verlängert. Nachdem keine Einigung über den dauerhaften Verbleib erzielt wurde, forderte das Bezirksamt den Verband im Jahr 2024 auf, die Statue bis spätestens 31. Oktober 2024 zu entfernen.
Ein früheres Eilverfahren führte dazu, dass das Gericht die Statue vorläufig bis zum 28. September 2025 duldete. Nachdem das Bezirksamt jedoch eine weitere Verlängerung ablehnte und die sofortige Beseitigung anordnete, beantragte der Korea-Verband erneut einstweiligen Rechtsschutz – diesmal ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass keine rechtliche Grundlage für eine weitere Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz bestehe. Das Bezirksamt habe bei seiner Entscheidung die Grundsätze der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Planungshoheit beachtet, die in neuen Ermessensrichtlinien verankert sind. Diese Richtlinien sichern nach Ansicht der Kammer eine einheitliche Verwaltungspraxis und gewährleisten, dass öffentliche Flächen zeitlich begrenzt genutzt werden, damit auch andere Kunstprojekte eine Chance erhalten. Die Anordnung zur Entfernung der Statue sei daher rechtmäßig.
Erfolg hatte der Antrag des Korea-Verbands nur teilweise: Soweit das Bezirksamt ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Beseitigungsverpflichtung angedroht hatte, erklärte das Gericht dieses Mittel für unzulässig. Da es sich bei der Entfernung um eine vertretbare Handlung handele, sei die Ersatzvornahme – also die Beseitigung durch die Behörde selbst – das richtige Mittel.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Aktenzeichen: VG 1 L 717/25, Beschluss vom 13. Oktober 2025