
Berlin, 31. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass einem Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten aus Sicherheitsgründen kein personalisierter Bundestagsausweis (Hausausweis) erteilt werden muss. Die Ablehnung der Bundestagsverwaltung erfolgte wegen nachgewiesener Kontakte des Antragstellers zu russischen staatlichen Stellen und sanktionierten Personen, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments nehmen könnten. Der Eilantrag des Mitarbeiters wurde am 30. Oktober 2025 zurückgewiesen.
Kein Bundestagsausweis bei Sicherheitsbedenken
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte, dass die Bundestagsverwaltung die Ausstellung eines Hausausweises verweigern darf, wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person bestehen. Grundlage ist die Hausordnung des Deutschen Bundestages, die das Hausrecht der Bundestagspräsidentin konkretisiert. Der Antragsteller pflegte enge Verbindungen zu einem russischen Staatsangehörigen, der mit russischen Geheimdienstangehörigen zusammenarbeitete und bereits von der EU sanktioniert wurde.
Darüber hinaus unterhielt der Antragsteller Kontakte zu einer prorussischen, ebenfalls sanktionierten Menschenrechtskommissarin und unterstützte als Vereinsvorsitzender aktiv prorussische Narrative mit Bezug zum russischen Militärgeheimdienst. Nach Ansicht des Gerichts begründeten diese Beziehungen konkrete Risiken für die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit des Bundestages.
Eilantrag zurückgewiesen – Beschwerde möglich
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts machte deutlich, dass die Sicherheitslage Vorrang vor individuellen Ansprüchen auf Hausausweise hat. Die EU-Sanktionen und die nachgewiesenen Kontakte des Antragstellers zu russischen Stellen begründeten die Ablehnung. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Beschluss der 2. Kammer vom 30. Oktober 2025, Az. 2 L 437/25.