
Berlin, 16. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klagen des Polizeibeauftragten des Landes Berlin auf Einsicht in polizeiliche Bodycam-Aufnahmen und weitere Einsatzunterlagen als unzulässig abgewiesen. Nach den am Dienstag verkündeten Urteilen fehlt dem Polizeibeauftragten die erforderliche Klagebefugnis (Az. VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25).
Ausgangspunkt der Verfahren waren Beschwerden aus dem Jahr 2024 über den Einsatz unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte. Der Polizeibeauftragte hatte zur Sachverhaltsaufklärung Akteneinsicht einschließlich vorhandener Bodycam-Aufnahmen verlangt. Die Berliner Polizei lehnte dies mit Verweis auf laufende Strafverfahren ab. Nach ihrer Auffassung war aufgrund der Ermittlungen, unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, allein die Staatsanwaltschaft Berlin für Entscheidungen über die Akteneinsicht zuständig.
Der Polizeibeauftragte vertrat dagegen die Auffassung, er könne seine gesetzlich vorgesehene Kontrollfunktion nur wirksam ausüben, wenn er die ihm eingeräumten Informationsrechte notfalls gerichtlich durchsetzen könne.
Die 1. Kammer folgte dieser Argumentation nicht. Als Behörde verfüge der Polizeibeauftragte grundsätzlich nicht über eigene einklagbare Rechte gegenüber anderen Behörden. Auch das Berliner Bürger- und Polizeibeauftragtengesetz vermittle weder ausdrücklich noch nach seinem Regelungszusammenhang ein Klagerecht gegen andere Landesbehörden. Der Polizeibeauftragte sei vielmehr als Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses in die parlamentarische Kontrolle eingebunden.
Allein das Interesse an einer verbindlichen verwaltungsinternen Klärung begründe nach Auffassung des Gerichts nicht die Zulässigkeit eines sogenannten Insichprozesses zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.






