Aachen, 27. August 2025 (JPD) – Die „KRACH Parade Aachen“ ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Mit Beschluss vom 26. August 2025, der den Beteiligten am Mittwoch zugestellt wurde, bestätigte das Gericht die Auffassung der Polizei Aachen, die die Veranstaltung nicht als grundrechtlich geschützte Versammlung einstuft. Damit ist die geplante Parade am 6. September 2025 mit voraussichtlich 3.500 Teilnehmenden nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt.

    Nach den gerichtlichen Feststellungen handelt es sich bei der „KRACH Parade“ um eine gemischte Veranstaltung, deren überwiegender Charakter dem eines Musik- und Tanzereignisses entspricht. Maßgeblich sei die Sichtweise eines durchschnittlichen Beobachters vor Ort. Dieser nehme vor allem die mit Diskokugeln und Partylichtern ausgestatteten Wagen mit DJs, die Tanzveranstaltung auf der Strecke sowie den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln wahr. Zwar seien Redebeiträge vorgesehen, doch seien diese in den Vorjahren akustisch kaum zu verstehen gewesen. Auch politische Botschaften seien lediglich vereinzelt sichtbar gewesen.

    Das Verwaltungsgericht folgte damit der Einschätzung der Polizei, wonach der Partycharakter deutlich überwiegt. Die geplante Veranstaltung könne deshalb nicht den Schutz einer politischen Versammlung beanspruchen. Ob die Meinungsbildung in den Vordergrund trete, sei nicht erkennbar, so das Gericht.

    Gegen die Entscheidung kann der Veranstalter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.

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