
München, 18. Juni 2026 (JPD) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat eine Regelung der Grünanlagensatzung der Stadt Kempten (Allgäu) für verfassungswidrig erklärt, die Kindern unter zehn Jahren den Zutritt zu öffentlichen Grünanlagen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson erlaubte. Mit seiner Entscheidung vom 11. Juni 2026 gab das Gericht einer Popularklage statt und erklärte die Vorschrift für nichtig.
Die beanstandete Regelung sah vor, dass Kinder unter zehn Jahren öffentliche Grünflächen, Parkanlagen sowie Spiel- und Bolzplätze nur gemeinsam mit Erwachsenen oder Personen über 16 Jahren betreten und nutzen dürfen. Die Stadt begründete die Vorschrift mit dem Ziel, Unfälle zu vermeiden und mögliche Haftungsrisiken wegen Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten zu verringern.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs verstößt die Bestimmung gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Kinder nach Art. 101 der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit ihrem Anspruch auf Entwicklung zu selbstbestimmungs- und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten gemäß Art. 125 Abs. 1 Satz 2 BV. Zugleich werde das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV beeinträchtigt.
Zwar seien die von der Stadt verfolgten Ziele grundsätzlich legitim, erklärte das Gericht. Das generelle Begleiterfordernis gehe jedoch über das zulässige Maß hinaus und verletze das verfassungsrechtliche Übermaßverbot. Für normal entwickelte Kinder, die bereits ein gewisses Maß an Selbstständigkeit erreicht hätten, müsse das Spielen im Freien grundsätzlich auch ohne ständige Aufsicht möglich sein. Gerade der unbeaufsichtigte Aufenthalt auf Spiel- und Bolzplätzen sowie in Grünanlagen sei für die Persönlichkeitsentwicklung von erheblicher Bedeutung.
Besonders kritisch bewertete das Gericht, dass die Satzung unterschiedslos für sämtliche Grünanlagen galt. Nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs bestehen Gefahren für Kinder nicht flächendeckend, sondern allenfalls in einzelnen Bereichen, etwa in Gewässernähe oder bei außergewöhnlichen Wetterlagen. Die pauschale Anordnung einer Begleitpflicht sei daher unverhältnismäßig.





