
otsdam, 27. November 2025 (JPD) – Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einen weiteren Normenkontrollantrag gegen Corona-Verordnungen überwiegend abgewiesen. Lediglich die in § 8 Absatz 1 Nummer 5 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung enthaltenen Regelungen zur Maskenpflicht und die daran geknüpften Bußgeldtatbestände erklärte das Gericht für nichtig.
Die AfD-Fraktion im brandenburgischen Landtag hatte den Antrag gegen den gesamten § 8 der Verordnung aus dem März 2021 gestellt. Dieser enthielt unter anderem Regelungen zum Betrieb von Verkaufsstellen während der Pandemie. Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag jedoch nur hinsichtlich der Maskenpflicht ausreichend begründet; im Übrigen wurde er als unzulässig verworfen.
Maskenpflicht in Verkaufsstellen war zu unbestimmt
Soweit der Antrag zulässig war, hatte er Erfolg. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Maskenpflicht zwar grundsätzlich auf einer bundesrechtlich ausreichenden Grundlage im Infektionsschutzgesetz beruhte. Die konkrete Ausgestaltung in der brandenburgischen Verordnung genüge jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Aus der Norm sei weder für Kunden, Personal noch für Ladenbetreiber klar ersichtlich gewesen, ob die Maskenpflicht unmittelbar durch die Verordnung gelte oder erst auf Basis eines betrieblichen Hygienekonzepts.
Auch der Umfang der Pflicht sei unklar geblieben. Dies habe zur Folge, dass sowohl die Verpflichtung der Betreiber als auch die daran anknüpfenden Bußgeldregelungen wegen fehlender Bestimmtheit keinen Bestand haben könnten. Bereits in früheren Entscheidungen hatte das Gericht auf die Notwendigkeit präziser Eingriffsnormen bei Grundrechtseinschränkungen hingewiesen.
Die Entscheidung zum Aktenzeichen VfGBbg 87/20 soll in Kürze auf der Internetseite des Verfassungsgerichts Brandenburg veröffentlicht werden.