Wiesbaden, 22. Oktober 2025 (JPD) – Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat entschieden, dass die teilweise Ablehnung eines Antrags auf Einsetzung eines Corona-Untersuchungsausschusses durch den Hessischen Landtag weitgehend mit der Verfassung vereinbar ist. Nur in vier Fällen habe das Parlament gegen Artikel 92 Absatz 1 der Hessischen Verfassung verstoßen, teilte das Gericht in Wiesbaden mit (Az.: P.St. 2974).


Staatsgerichtshof Hessen: Teilweise Ablehnung des Corona-Untersuchungsausschusses war verfassungsgemäß

Mitglieder der AfD-Fraktion und ein fraktionsloser Abgeordneter hatten im April 2024 die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Aufarbeitung der Corona-Politik der Landesregierung beantragt. Der Hessische Landtag beschloss im Juni 2024 die Einsetzung eines Ausschusses mit 16 statt der beantragten 15 Mitglieder und ließ lediglich sieben der 43 Fragen des Einsetzungsantrags zu.

Nach Auffassung des Staatsgerichtshofs hat die parlamentarische Minderheit nach Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung grundsätzlich das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Dieses Minderheitenrecht finde jedoch seine verfassungsrechtlichen Grenzen im Bestimmtheitsgrundsatz, im Verbot vorweggenommener Feststellungen sowie in der Bindung an den Kompetenzbereich des Landtags. Der Einsetzungsantrag der Antragsteller genüge diesen Anforderungen nur teilweise.

In seinem Urteil erklärte das Gericht, die Ablehnung der meisten Fragen durch den Landtag sei rechtmäßig gewesen. Die Streichung von vier Fragen – den Nummern 14, 19, 29 und 30 – verstoße hingegen gegen die Hessische Verfassung.

Ein Sondervotum von vier Richterinnen und Richtern des Staatsgerichtshofs kritisierte die Entscheidung und sah eine weitergehende Pflicht des Landtags, den Untersuchungsgegenstand umfassender zuzulassen.


Zusammensetzung des Ausschusses verfassungsgemäß

Auch die Entscheidung des Landtags, den Ausschuss mit 16 statt 15 Mitgliedern zu besetzen, hielt der Staatsgerichtshof für rechtmäßig. Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit müsse die Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses die Mehrheitsverhältnisse des Landtags widerspiegeln. Die AfD-Fraktion sei mit drei Mitgliedern angemessen vertreten. Fraktionslose Abgeordnete hätten keinen Anspruch auf eigene Sitze im Ausschuss, da dies zu einer Überrepräsentation führen würde.

Zudem stellte das Gericht klar, dass die Minderheit auch ohne ein Fünftel der Sitze im Untersuchungsausschuss berechtigt ist, Anträge zu stellen. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller wies das Gericht als unzulässig ab, da es im Rahmen einer Verfassungsstreitigkeit keine verbindlichen Verpflichtungen oder Kassationen aussprechen könne.

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