
München, 4. August 2026 (JPD). Der Sturz einer Arbeitnehmerin auf ausgelaufenem Massageöl in einem betriebseigenen Massageraum ist kein Arbeitsunfall. Das hat das Sozialgericht München entschieden und die Klage einer Beschäftigten gegen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft abgewiesen.
Die Frau war bei einer Münchner Unternehmensgruppe beschäftigt. Über ein betriebsinternes Portal buchte sie einen Termin für eine Schulter- und Nackenmassage. Das freiwillige Angebot war Teil einer vom Arbeitgeber finanzierten Gesundheitsförderungsmaßnahme und konnte von den Beschäftigten während der Arbeitszeit wahrgenommen werden.
Die Massagen wurden von ausgebildetem Personal des betriebsärztlichen Dienstes im Firmengebäude durchgeführt. Beim Betreten des Massageraums rutschte die Beschäftigte auf Massageöl aus. Sie erlitt unter anderem eine Kniegelenksprellung und einen Außenmeniskusriss.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts fehlte es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls und der versicherten Beschäftigung. Eine individuelle Massage gehöre grundsätzlich zum persönlichen und damit unversicherten Lebensbereich. Das gelte auch dann, wenn sie der Vorbeugung arbeitsbedingter Nackenbeschwerden diene.
Bei der Wahrnehmung des Angebots hätten Erholung und Entspannung und damit eigenwirtschaftliche Interessen im Vordergrund gestanden. Dass die Massage im Betrieb, auf Kosten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattgefunden habe, führe nicht zu einer Ausweitung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
Arbeitgeber und Beschäftigte könnten den gesetzlichen Schutzbereich weder durch Vereinbarungen noch durch Regelungen zur Arbeitszeiterfassung erweitern. Auch mit versichertem Betriebssport oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sei die Massage nicht vergleichbar. Eine individuelle Pflegemaßnahme diene in erster Linie dem persönlichen Wohlbefinden und nicht der Förderung des Zusammenhalts der Belegschaft.
Eine medizinische Notfall- oder Krisensituation, die ein sofortiges Handeln zur Wiederherstellung oder Sicherung der Arbeitsfähigkeit erfordert hätte, lag nach den Feststellungen des Gerichts ebenfalls nicht vor.
Das Sozialgericht verneinte zudem einen versicherten Betriebsweg. Da die Massage selbst eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen sei, habe auch der innerbetriebliche Weg zum Massageraum nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Das ausgelaufene Massageöl begründete nach Ansicht des Gerichts auch keine besondere Betriebsgefahr. Die Beschäftigte sei dieser Gefahr nicht aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit oder ihrer Eingliederung in die Arbeitsorganisation ausgesetzt gewesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Sozialgericht München, Urteil vom 22. Juli 2026 – S 9 U 498/25






