
Das Saarländische Oberlandesgericht hat die Klage eines Verbraucherverbands mit Sitz in München gegen die Betreiberin des Kulturcafés am St. Johanner Markt in Saarbrücken abgewiesen.
Der Verband, der sich für eine rauchfreie Gesellschaft einsetzt und u.a. eine vollständig rauchfreie Gastronomie erreichen möchte, hatte moniert, dass die Betreiberin des Kulturcafés im Durchgang zum Innenhof der Stadtgalerie, der zugleich als Zugang zum Kulturcafé dient, das Rauchen dulde bzw. gestatte.
Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats verstößt die Beklagte nicht gegen die Regelungen im saarländischen Nichtraucherschutzgesetz. Die Beklagte verletzt danach nicht das Verbot des Rauchens in Gaststätten. Der Durchgang zwischen dem Sankt Johanner Markt und dem Innenhof gehört nach dem Verständnis des Senats nicht zur Gaststätte, da diese Fläche dem öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr gewidmet ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dort einen Serviertisch aufgestellt hat, um ihren Mitarbeitern die Bedienung der auf dem Markt stehenden Tische zu erleichtern. Eine Unterscheidung danach, ob in dem Durchgang ein Gast bzw. Mitarbeiter des Kulturcafés rauche oder ein Passant, sei nicht möglich. Die Situation sei auch nicht mit Gaststättenbetrieben in Einkaufspassagen vergleichbar, in denen Gäste auf einer Bewirtungsfläche der jeweiligen Gaststättenbetreiber rauchten.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.02.2025 – 1 U 28/24
OLG Saarbrücken, 25.02.2025