Weimar, 30. September 2025 (JPD). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsverfahren des ehemaligen Ministers Matthias Machnig gegen den Freistaat Thüringen den Rückforderungsbescheid der Landesfinanzdirektion aufgehoben. Damit gab das Gericht der Klage Machnigs statt und stellte fest, dass er Anspruch auf seine vollen Amtsbezüge als Thüringer Minister hatte, ohne dass diese durch Ruhegehälter aus seiner vorherigen Tätigkeit als Bundesstaatssekretär gekürzt werden durften.

Machnig war von 2009 bis 2013 Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie in Thüringen. Zuvor hatte er als Staatssekretär im Bundesumweltministerium gearbeitet und bezog hierfür Versorgungsansprüche. Die Thüringer Landesfinanzdirektion rechnete diese Bezüge jedoch auf sein Ministergehalt an und forderte einen Teil seiner Bezüge zurück. Gegen diese Entscheidung setzte sich Machnig zur Wehr und konnte nun vor dem Oberverwaltungsgericht einen Erfolg erzielen.

Urteil im Verfahren Matthias Machnig gegen den Freistaat Thüringen

Nach Auffassung des Gerichts kollidierte die damals geltende Fassung des Thüringer Ministergesetzes mit bundesrechtlichen Regelungen zur Beamtenversorgung. Insbesondere sei § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Thüringer Vorschrift unzulässig eingeschränkt worden. Der Landesgesetzgeber habe damit seine Kompetenzen überschritten. Das Gericht stellte klar, dass Machnig die Ministerbezüge ohne Anrechnung seiner Versorgungsleistungen zustehen.

Die Richter betonten zugleich, dass die getroffene Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Land keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung bilde. Eine Revision ließ der Senat nicht zu, der Freistaat kann jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Mit diesem Urteil wird die Position von Matthias Machnig im langjährigen Streit um seine Amtsbezüge gestärkt und zugleich die Grenze der Gesetzgebungskompetenz des Landes Thüringen hervorgehoben.

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