Schleswig, 4. September 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die geplante Besetzung einer Senatsvorsitzendenstelle am Oberverwaltungsgericht vorläufig gestoppt. Mit Beschluss vom 2. September 2025 untersagte der 2. Senat dem Land, die Stelle mit dem amtierenden Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts zu besetzen, und änderte damit eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

    Die Antragstellerin, eine Richterin am Oberverwaltungsgericht, hatte sich ebenfalls um die Stelle beworben. Beide Bewerber waren in dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ bewertet worden. Während das Verwaltungsgericht im April 2025 noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese gesehen hatte, kam das Oberverwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis. Es beanstandete Regelungen der Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, insbesondere Vorschriften zu Beurteilungszeitraum und -maßstab.

    Nach Ansicht des 2. Senats führt deren Anwendung in diesem Fall dazu, dass Leistungen aus einem niedrigeren Statusamt nach Maßstäben des höheren Statusamtes beurteilt wurden. Dies betraf Tätigkeiten des ausgewählten Bewerbers, die er vor seiner Ernennung zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts im April 2024 erbracht hatte. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen das Leistungsprinzip und den Grundsatz der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz. Maßstab für eine Beurteilung seien allein die Anforderungen des konkret ausgeübten Amtes.

    Das Oberverwaltungsgericht stellte zudem fest, dass die Auswahlentscheidung im erneuten Verfahren offen sei und die Antragstellerin nicht chancenlos gegenüber ihrem Mitbewerber erscheine. Der Beschluss (Az. 2 MB 2/25) ist unanfechtbar.

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