Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig betreffend die Rechtswidrigkeit einer Quarantäne-Anordnung zurückgewiesen.

Die Kläger haben sich gegen eine Quarantäne-Anordnung gewehrt, welche sich auf die Corona-Einreiseverordnung in der am 16. Juni 2021 geltenden Fassung stützte. Nach § 4 der Verordnung bestand damals für nach Deutschland einreisende Personen, welche sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, eine Quarantänepflicht. § 6 der Verordnung sah Ausnahmen von dieser Quarantänepflicht für bestimmte Härtefälle vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die angegriffenen Bestimmungen der Corona-Einreiseverordnung rechtmäßig waren.

Das Gericht hält die Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Verordnung für vereinbar mit dem höherrangigen Verfassungsrecht und im Besonderen für hinreichend bestimmt. Auch die angegriffenen Regelungen der Corona-Einreiseverordnung selbst genügten dem im Grundgesetz verankerten Wesentlichkeitsgrundsatz.

Konkret in Bezug auf die Quarantäne-Pflicht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass diese erforderlich war. Der besonderen Gefährlichkeit der damals im Vereinigten Königreich vorherrschenden Delta-Variante des Coronavirus konnte nur mit einer konsequenten Absonderung der aus einem Virusvariantengebiet einreisenden Personen begegnet werden. Denn diese Delta-Variante war durch eine höhere Viruslast der infizierten Person und durch eine höhere Infektiosität gekennzeichnet. Weniger einschneidende Maßnahmen wie bspw. eine Masken- und Abstandspflicht hätten nach dem maßgeblichen damaligen Erkenntnisstand deshalb nicht denselben Schutz wie eine Quarantäne geboten.

Auch die Ausnahmeregelungen zu dieser Quarantänepflicht in § 6 der Verordnung waren rechtmäßig. Sie waren nicht zu eng gefasst und ausreichend differenziert. Zudem waren diese Ausnahmen an das Einhalten strenger Schutz- und Hygienekonzepte und eine tägliche Testung geknüpft, um das Infektionsgeschehen stark zu minimieren. Einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz konnte das Gericht deshalb nicht feststellen.

Im Streit stand auch die Frage, ob das Vereinigte Königreich damals zu Recht als Virus-variantengebiet eingestuft worden war. Im Rahmen der beschränkten gerichtlichen Kontrolle war auch diese Einstufung nicht zu beanstanden. Denn während damals im Vereinigten Königreich die Delta-Variante des Corona-Virus bereits weit verbreitet war, war diese Virus-variante in Deutschland noch nicht vorherrschend. Deren weitere Ausbreitung durfte deshalb auch mit Quarantäne-Anordnungen bekämpft werden. Der Verordnungsgeber durfte sich bei dieser Einschätzung auch auf die Bewertungen und Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts verlassen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

SächsOVG, Urt. v. 3. April 2025 – 3 A 427/23 –

OVG Sachsen, 30.04.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner