Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat auf einen Eilantrag mit Beschluss vom 15. Mai 2025 – 1 B 65/25 – den überarbeiteten Bebauungsplan der Gemeinde Großpösna »Ortsmitte Störmthal« vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache teilweise außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Satzungsgebiet liegenden Grundstücks, das mit einem denkmalgeschützten Barockschloss bebaut ist. Er hatte bereits gegen den ursprünglichen Bebauungsplan aus dem Jahr 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Normenkontrollurteil vom 29. Februar 2024 den Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung für unwirksam erklärt hatte, hat die Gemeinde Großpösna am 10. Juli 2024 im ergänzenden Verfahren eine geänderte Fassung des Bebauungsplans beschlossen.

Dagegen haben der Antragsteller und eine weitere Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie vor allem einen ungelösten Lärmkonflikt zwischen der Schlossnutzung und der heranrückenden Wohn- und Ferienhausbebauung sowie eine fehlerhafte Abwägung der denkmalschutzrechtlichen Belange geltend machen. Eine Entscheidung über diesen Antrag im Hauptsacheverfahren steht noch aus. 

Nachdem bei zunehmenden Baufortschritt im Plangebiet mit dem Bau von Wohnhäusern in unmittelbarer Nähe zum Schloss begonnen wurde, hat der Antragsteller am 24. März 2025 einen Eilantrag gestellt. Diesen Eilantrag hat er auf die dem Schloss näher gelegenen neuen Wohn- und Ferienhausgebiete beschränkt.

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben und den überarbeiteten Bebauungsplan wie beantragt teilweise außer Vollzug gesetzt. Der Bebauungsplan leide an einem offensichtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler bei der Abwägung des Lärmkonflikts. Die vorläufige Außervollzugsetzung sei erforderlich, weil der Antragsteller in der weiteren Vollziehung des Bebauungsplans eine Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung seines Schlosses befürchten müsse. Außerdem würden durch einen weiteren Vollzug des – voraussichtlich für unwirksam zu erklärenden – Bebauungsplans vollendete, kaum rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen hat der Senat den Bebauungsplan nur hinsichtlich der dem Schloss näher gelegenen neuen Wohn- und Ferienhausgebiete vorläufig außer Vollzug gesetzt, um den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Projektentwicklerin Rechnung zu tragen.

Gegen den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist kein Rechtsmittel gegeben.

SächsOVG, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 1 B 65/25 –

OVG Sachsen, 26.05.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner