
Koblenz, 5. September 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die naturschutzrechtliche Befreiung für den Zweckverband Flugplatz Bitburg zurückgewiesen. Damit bestätigten die Richter die Entscheidung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, die dem Zweckverband erlaubt hatte, geschützte Biotope in Form magerer Flachland-Mähwiesen für die Ansiedlung eines internationalen Logistikzentrums zu beseitigen.
Der Zweckverband Flugplatz Bitburg plant mit dem im Jahr 2023 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Flugfeld West“ die Ansiedlung eines zentralen Distributionszentrums eines global tätigen Sportartikelherstellers. Auf einer Fläche von rund 52 Hektar, wovon etwa 38 Hektar auf geschützte Biotope entfallen, sollen hierfür die bauplanungsrechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Im Gegenzug verpflichtete die Genehmigungsbehörde den Zweckverband, 63 Hektar neue Mähwiesen zu entwickeln und diese bis mindestens 2032 regelmäßig zu überwachen.
Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt seien und die Entscheidungen keine Ermessensfehler aufwiesen. Ausschlaggebend sei die außergewöhnliche Größe und Lage des Projekts sowie die chemische Vorbelastung der betroffenen Flächen mit per- und polyfluorierten Chemikalien (PFC). Hinzu komme das erhebliche öffentliche Interesse an Investitionen von rund 360 Millionen Euro und der Schaffung von zunächst 800 Arbeitsplätzen. Auch die Kompensationsmaßnahmen seien nach fachlichem Erkenntnisstand vertretbar.
Die Richter betonten, dass weder die Art der vorgesehenen Neueinsaat noch die behauptete Vorfestlegung der Behörde rechtlich zu beanstanden seien. Fragen des Artenschutzes seien nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide. Eine Revision wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.