
Koblenz, 2. September 2025 (JPD) – Ein Landwirt aus der Eifel muss für die von ihm betriebenen Photovoltaikanlagen keine Beiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hob in zweiter Instanz einen Beitragsbescheid der IHK Trier auf und entschied zugunsten des Klägers (Urteil vom 26. August 2025, Az. 6 A 10460/25.OVG). Der Mann betreibt mehrere Solaranlagen auf den Dächern seiner landwirtschaftlich genutzten Gebäude und speist den erzeugten Strom in das öffentliche Netz ein.
Das OVG bestätigte zwar die grundsätzliche Beitragspflicht, da der Betrieb der Photovoltaikanlagen ein Gewerbe darstelle und nicht als Landwirtschaft oder landwirtschaftliches Nebengewerbe zu werten sei. Dennoch könne sich der Kläger auf die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 des Industrie- und Handelskammergesetzes (IHKG) berufen. Demnach sind Kammerzugehörige, die zugleich Mitglied einer anderen Kammer sind und deren Haupttätigkeit in der Landwirtschaft liegt, von Beiträgen freigestellt, wenn der Gewinn aus dem weiteren Gewerbe unter 5.200 Euro bleibt.
Das Verwaltungsgericht Trier hatte die Klage des Landwirts in erster Instanz noch abgewiesen. Das OVG stellte nun klar, dass die Privilegierung nicht auf Nebengewerbe beschränkt ist, sondern auch bei rechtlich selbstständigen Tätigkeiten greift, sofern die Landwirtschaft die Haupttätigkeit bleibt. Da die Gewinne des Klägers aus den Solaranlagen unterhalb der maßgeblichen Grenze lagen, ist er von der IHK-Beitragspflicht befreit.