Düsseldorf, 24. Oktober 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat im Verfahren um die Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen III gegenüber dem Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf einen rechtlichen Hinweis erteilt und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung vorgeschlagen. Hintergrund ist die umstrittene Rückforderung von rund 1,7 Millionen Euro durch das Land Nordrhein-Westfalen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf zuvor für rechtswidrig erklärt hatte.

OVG NRW prüft Rückforderung von Überbrückungshilfe bei Fortuna Düsseldorf

Die Landesregierung hatte die Rückforderung damit begründet, dass die Umsatzeinbußen des Vereins nicht ausschließlich durch die Corona-Pandemie verursacht worden seien, sondern auch auf den Abstieg in die 2. Bundesliga im Jahr 2020 zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte diese Begründung als fehlerhaft angesehen, da die ständige Verwaltungspraxis keine Prüfung der ausschließlichen Coronabedingtheit vorsah.

Der 4. Senat des OVG NRW wies nun darauf hin, dass die Vergabepraxis der Überbrückungshilfen grundsätzlich nur in begründeten Einzelfällen eine vertiefte Überprüfung der Coronabedingtheit vorsah. Fehlen solche Anhaltspunkte, könne eine Rückforderung nicht allein mit der Annahme einer erforderlichen ausschließlichen Coronabedingtheit gerechtfertigt werden.

Eine Rückforderung bleibt jedoch zulässig, wenn die Bewilligung rechtswidrig war und die Behörde zur Rücknahme verpflichtet war. In diesem Verfahren betrifft dies einen voraussichtlich kleineren Teil der Fördersumme, der auf nachträglich nicht coronabedingte, sondern abstiegsbedingte Umsatzeinbußen entfällt. Der Senat regte an, das Verfahren einvernehmlich zu beenden, indem Fortuna Düsseldorf einen Teil der Klage zurücknimmt und die Aufhebung der Rückforderung für den verbleibenden Betrag bestehen bleibt.

Aktenzeichen: 4 A 1352/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 16 K 937/22)

Cookie Consent mit Real Cookie Banner