
Münster, 29.09.2026 (JPD) – Die Polizei darf einer Person für mehrere Jahre untersagen, Messer und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit mitzuführen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ein entsprechendes dreijähriges Verbot des Polizeipräsidiums Wuppertal für rechtmäßig erklärt und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Betroffen ist ein 2006 geborener Kläger, der zuvor mehrfach im Zusammenhang mit Gewaltdelikten und gefährlichen Gegenständen polizeilich aufgefallen war. Das Polizeipräsidium hatte ihm bis März 2028 untersagt, in Wuppertal, Solingen und Remscheid unter anderem Messer aller Art, gefährliche Werkzeuge, Sportgeräte sowie Tierabwehr- und Reizstoffsprays mitzuführen.
Nach Auffassung des 5. Senats kann ein solches individuelles Mitführverbot auf die allgemeine gefahrenabwehrrechtliche Befugnisnorm des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes gestützt werden. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffenrecht stehe dem nicht entgegen. Alltagsmesser wie Küchen- oder Taschenmesser sowie die weiteren erfassten Gegenstände seien keine Waffen im verfassungsrechtlichen Sinne.
Eine besondere landesgesetzliche Befugnisnorm sei derzeit ebenfalls nicht erforderlich. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit sei vergleichsweise gering, weil nur das Mitführen bestimmter Gegenstände in der Öffentlichkeit untersagt werde und Ausnahmen etwa für berufliche oder sportliche Zwecke vorgesehen seien.
Das Gericht hielt auch die Gefahrenprognose der Polizei für tragfähig. Frühere Vorfälle ließen trotz der Einstellung mehrerer Strafverfahren eine hinreichende Gefahr weiterer Auffälligkeiten erkennen. Das Polizeipräsidium müsse während der Geltungsdauer allerdings fortlaufend prüfen, ob die Voraussetzungen des Verbots weiterhin bestehen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 5 A 2779/25
Vorinstanz: VG Düsseldorf, 18 K 4465/25





