
Münster, 13. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das Verbot des Islamischen Kulturvereins Nuralislam e. V. mit Sitz in Dortmund bestätigt. Der 5. Senat wies die Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums vom Februar 2022 ab. Nach Auffassung des Gerichts ist das Vereinsverbot rechtmäßig.
OVG sieht islamistische Inhalte und Gewaltpropaganda
Zur Begründung führte das Gericht aus, der Verein richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Maßgeblich sei gewesen, dass der Kläger Gewalt gegen Andersgläubige und sogenannte Abtrünnige aktiv propagiert sowie islamistische Inhalte verbreitet habe, die geeignet seien, Muslime bis hin zur Gewaltbereitschaft zu radikalisieren.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Indizien. Danach soll der Vereinsvorsitzende gegen Andersgläubige gehetzt und zu Gewalt aufgerufen haben. Zudem habe er den bewaffneten Jihad als individuelle Pflicht jedes Muslims dargestellt. Bei einem weiteren Funktionär seien Bilder bewaffneter Kämpfer der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sowie islamistisches Liedgut gefunden worden.
Nach den Feststellungen des Senats bestanden außerdem ideologische und personelle Verbindungen zu salafistischen Predigern und zu Personen, die wegen Unterstützung des IS verurteilt wurden. Der Verein habe Beziehungen zum Netzwerk um den Prediger Abu Walaa unterhalten, dem die Rekrutierung von Kämpfern für den IS zugerechnet wird. Zudem seien salafistische Prediger als Redner eingeladen und als Koranlehrer eingesetzt worden.
Die Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Gegen die Entscheidung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.



