
Münster, 5. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Ausschluss einer Polizeikommissarin aus Beförderungsauswahlverfahren bestätigt, solange gegen sie ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Damit wies das Gericht im Eilverfahren Beschwerden gegen entsprechende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück.
Disziplinarverfahren rechtfertigt Ausschluss von Beförderung
Die Antragstellerin hatte versucht, Beförderungen von Kolleginnen und Kollegen in mehreren Auswahlrunden zu verhindern, um selbst berücksichtigt zu werden. Hintergrund ist ein laufendes Disziplinarverfahren, in dem ihr vorgeworfen wird, ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich mit dem Ziel geändert zu haben, ihre Beförderungschancen zu verbessern. Zudem soll sie entsprechende Äußerungen gegenüber Kollegen getätigt haben.
Nach Auffassung des Gerichts darf der Dienstherr Beamte während eines Disziplinarverfahrens wegen bestehender Zweifel an ihrer Eignung von Beförderungsentscheidungen ausschließen. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn das Verfahren offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich eingeleitet worden sei oder sich bereits als einzustellen erweise. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich.
Der Verdacht eines Dienstvergehens könne sich sowohl aus möglichen unzutreffenden Angaben gegenüber dem Standesamt als auch aus Äußerungen gegenüber Kollegen ergeben, die den Betriebsfrieden beeinträchtigen könnten. Die Einlassung der Antragstellerin, ihre Aussagen seien scherzhaft oder als Notlüge erfolgt, entkräfte diesen Verdacht nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.




