Münster, 4. September 2025 (JPD) – Die für den 6. September in Aachen geplante „Krachparade“ ist keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. Der Veranstalter hatte die Parade als Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume angemeldet, mit rund 3.000 erwarteten Teilnehmern und bis zu 15 Lautsprecherwagen, die über eine Strecke von etwa zehn Kilometern durch das Stadtgebiet ziehen sollten.

Nach Auffassung des Gerichts steht für Beobachter eindeutig der Unterhaltungscharakter der Veranstaltung im Vordergrund. Bei den früheren Paraden in den Jahren 2023 und 2024 sei der Musik- und Partycharakter klar dominierend gewesen, während politische Botschaften nur in sehr geringem Umfang sichtbar wurden. Auch angekündigte Redebeiträge fanden damals entweder gar nicht oder nur verkürzt statt. Es sei nicht zu erwarten, dass die diesjährige Parade wesentlich anders verlaufe. Weder das mehrfach geänderte Ablaufkonzept noch die geplante Abschlusskundgebung mit Podiumsdiskussion am Tivoli-Stadion könnten den erwarteten „Eventcharakter“ in Richtung einer öffentlichen Meinungsäußerung verändern.

Das Gericht verwies darauf, dass insbesondere nach mehrstündigem Umzug und unter erheblichem Alkoholkonsum vieler Teilnehmer eine ernsthafte politische Kundgabe nicht prägend für die Gesamtveranstaltung sein könne. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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