
Münster, 29.09.2026 (JPD) – Das Polizeipräsidium Aachen durfte gegenüber einem in Jena lebenden Klimaaktivisten eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge anordnen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat damit ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.
Der Kläger steht im Verdacht, zwischen 2021 und 2023 wiederholt an Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur beteiligt gewesen zu sein. Anlass für die Anordnung war ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit einer Versammlung unter dem Motto „Lützerath bleibt“. Der Mann soll sich dabei mit einem sogenannten Lock-On an einem mit Beton gefüllten Fass befestigt haben.
Nach Auffassung des 5. Senats war das Polizeipräsidium Aachen örtlich zuständig. Für die Zuständigkeit sei bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge maßgeblich, wo die zugrunde liegende Anlasstat begangen worden sei. Auf Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen komme es nicht an.
Auch inhaltlich hielt das Gericht die Maßnahme für rechtmäßig. Es bestünden hinreichende Verdachtsmomente, dass der Kläger an entsprechenden Aktionen beteiligt gewesen sei und Maßnahmen getroffen habe, um seine Identifizierung zu erschweren. Dazu sollen unter anderem das Bemalen des Gesichts und das Verkleben der Fingerkuppen gehört haben.
Nach Ansicht des OVG rechtfertigten diese Umstände auch die Prognose, dass es künftig erneut zu strafrechtlich relevanten Aktionen und Ermittlungsverfahren kommen könne. Der Umstand, dass seit dem letzten Ermittlungsverfahren drei Jahre vergangen seien, stehe dem nicht entgegen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 5 A 2190/24
Vorinstanz: VG Aachen






