Der Vorsitzende des für die Berufungsverfahren der Alternative für Deutschland (AfD) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), zuständigen 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen. Das Ober­verwaltungsgericht hat heute einen entsprechenden Antrag der AfD auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters abgelehnt.

Die AfD hat geltend gemacht, der Richter sei insbesondere deshalb voreingenom­men, weil er abgelehnt habe, den für Ende Februar 2024 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben. Dies sei aus Sicht der AfD erforderlich, weil noch Unterlagen mehrerer Landesverfassungsschutzbehörden angefordert wer­den müssten, was der Richter jedoch abgelehnt habe. Auch aus seiner sonstigen bisherigen Verfahrensführung und seiner nunmehr abgegebenen dienstlichen Stel­lungnahme zu den Vorwürfen folge nach Auffassung der AfD seine fehlende Neutrali­tät.

Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines heutigen Beschlusses aus­geführt: Der Senatsvorsitzende hat weder durch seine bisherigen verfahrensleiten­den Maßnahmen noch durch sein sonstiges richterliches Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit oder mangelnden Neutralität erweckt. Die Behandlung der Be­rufungsverfahren war sachgemäß und lässt objektiv keinen Schluss auf unsachliche Erwägungen oder Motive des Richters zu. Der „böse Schein“ einer möglichen Befan­genheit lässt sich auch nicht aus seiner Ablehnung der von der AfD begehrten Ter­minverlegung und Aktenbeiziehung herleiten, die prozessordnungsgemäß erfolgte und die AfD nicht sachwidrig und unzumutbar benachteiligt. Aus seiner auf die Be­fangenheitsablehnung ergangenen dienstlichen Stellungnahme zu den gegen ihn er­hobenen Vorwürfen sowie einer Gesamtschau sämtlicher Umstände folgt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.

Die in allen drei Verfahren ergangenen Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. In­stanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)

(c) OVG NRW, 16.01.2024

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