Münster, 16. Dezember 2025 (JPD) – Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Journalisten die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels mitteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Auskunft erfolgt trotz der zuvor zugesicherten Anonymität des Zweitverkäufers, weil das Informationsinteresse der Presse das Vertraulichkeitsinteresse überwiegt.

Der Kläger, Chefreporter einer überregionalen Tageszeitung, recherchiert zum Erwerb des Zettels, den Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 9. November 1989 nutzte, um die neue Reiseregelung für DDR-Bürger bekanntzugeben. Diese Erklärung führte zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung hatte den Zettel 2015 für 25.000 Euro erworben und lehnte zunächst die Nennung der Verkäufer ab. Sie begründete dies mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers und der Notwendigkeit, Anonymität zur Sicherung künftiger Erwerbungen zu gewährleisten.

Informationsinteresse der Presse überwiegt

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und wies die Berufung der Stiftung ab. In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende des 15. Senats, dass der Journalisten auf Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz Anspruch auf die begehrten Informationen hat. Die Weitergabe betreffe lediglich die Sozialsphäre des Zweitverkäufers und sei nicht mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen. Die redaktionelle Verantwortung für die Verwendung der Auskunft liege beim jeweiligen Presseorgan. Öffentliche Interessen, die eine Nichtweitergabe rechtfertigen würden, seien nicht vorrangig schutzwürdig.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 750/22 (VG Köln 6 K 3228/19)

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