
Die Stadt Solingen darf der Klägerin die Haltung des Hundes „Murphy“ untersagen. Bei ihm handelt es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers und damit um einen sogenannten gefährlichen Hund. Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, einen solchen gefährlichen Hund zu halten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Klage der Halterin gegen die Haltungsuntersagung abgewiesen. Die Berufung der Stadt Solingen gegen ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hatte damit Erfolg.
Zur Urteilsbegründung hat die stellvertretende Vorsitzende des 5. Senats ausgeführt:
Nach dem Landeshundegesetz sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Stadt Solingen geht bei „Murphy“ zu Recht davon aus, dass es sich um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund handelt, bei dem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nach einer eingehenden Rassebeurteilung zutreffend eingeschätzt. Die Rassebeurteilung kann auf die einschlägigen Rassestandards privater Zuchtverbände gestützt werden, an deren Bestimmtheit das Oberverwaltungsgericht – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – keine durchgreifenden Zweifel hat.
Die Klägerin hat, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Haltung des gefährlichen Hundes „Murphy“ erlaubt wird. Sie hat weder ein besonderes privates Interesse an der weiteren Haltung nachgewiesen noch kann sie sich auf ein öffentliches Interesse berufen. Angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Intention des Landeshundegesetzes kann ein öffentliches Interesse an der Haltung eines – allein wegen der Anknüpfung an seine Rasse (abstrakt) – gefährlichen Hundes nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden. Dieses besteht nicht stets allein deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 5 A 438/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 K 7012/20)
OVG NRW, 06.05.2025