Münster, 12. November 2025 (JPD) – Die Stadt Dortmund durfte den Hochhauskomplex „Hannibal“ in Dortmund-Dorstfeld im Jahr 2017 nicht ohne weiteres räumen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied, dass sowohl die sofortige Räumung als auch die Nutzungsuntersagung gegenüber der damaligen Eigentümerin rechtswidrig waren (Az. 7 A 2985/21).

OVG Münster: Räumung des Hannibal-Komplexes rechtswidrig

Der in den 1970er Jahren errichtete Gebäudekomplex umfasst mehrere miteinander verbundene Terrassenhochhäuser mit über 400 Wohnungen. Nach einem von der Stadt festgestellten erheblichen Brandschutzmangel hatte Dortmund im September 2017 die Räumung angeordnet und die Nutzung mit sofortiger Wirkung untersagt. Gegen diese Maßnahme klagte die damalige Eigentümerin.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zunächst entschieden, dass die Räumung rechtswidrig war, da die Stadt nicht die Eigentümerin, sondern die Mieter hätte adressieren müssen. Die Nutzungsuntersagung selbst hielt das Verwaltungsgericht jedoch für zulässig.

Das OVG Münster gab nun der Berufung der Eigentümerin statt und bestätigte die Rechtswidrigkeit beider Maßnahmen. Die Räumung und Nutzungsuntersagung seien ermessensfehlerhaft, da nach den Ergebnissen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens keine akute Gefahr für die Bewohner bestanden habe. Weder die Benutzbarkeit der Treppenhäuser noch die Gefahr der Rauch- und Brandausbreitung über Installationsschächte rechtfertigten eine sofortige Räumung.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Stadt Dortmund kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

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