Bielefeld, 17. November 2025 (JPD) – Die Stadt Bielefeld durfte den Antrag einer privaten Bewerberin auf Ausrichtung des Bielefelder Weihnachtsmarkts ablehnen und der städtischen Tochtergesellschaft Bielefeld Marketing GmbH den Zuschlag erteilen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte mit einem unanfechtbaren Beschluss die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass nur die Bielefeld Marketing GmbH die erforderliche Verfügungsgewalt über die vorgesehenen Veranstaltungsflächen nachweisen konnte.

OVG bestätigt Vorrang der Bielefeld Marketing GmbH beim Weihnachtsmarkt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wer den Weihnachtsmarkt in den Jahren 2025 bis 2029 in der Innenstadt organisieren darf. Beide Bewerberinnen planten den Markt im seit Jahren genutzten Bereich rund um den Altstädter Kirchplatz. Die private Konkurrentin konnte jedoch nicht belegen, dass sie Zugriff auf die nicht-städtischen Flächen hat, die für den Markt zwingend benötigt werden. Die Bielefeld Marketing GmbH dagegen hatte entsprechende Vereinbarungen getroffen und konnte die Nutzung der Flächen rechtsverbindlich absichern.

Die Stadt lehnte daher den Antrag der unterlegenen Bewerberin ab und kündigte an, die jährliche Festsetzung des Weihnachtsmarkts in den Jahren 2025 bis 2029 zugunsten der Bielefeld Marketing GmbH vorzunehmen. Ein Eilantrag der Konkurrentin, mit dem sie der Stadt die Vergabe an die städtische Gesellschaft vorläufig untersagen lassen wollte, blieb bereits vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht wies nun auch die Beschwerde zurück. Die Richter stellten klar, dass ein Festsetzungsantrag nur dann Erfolg haben könne, wenn der Antragsteller in der Lage sei, den gesamten beantragten Markt eigenständig durchzuführen. Da die private Bewerberin den Nachweis der Verfügungsgewalt über den Altstädter Kirchplatz nicht erbracht hatte, musste ihr Antrag unabhängig von der Konkurrenzsituation abgelehnt werden. Die Stadt selbst könne über die betroffenen Flächen ebenfalls nicht verfügen, sodass die Verantwortung vollständig bei den Bewerbern liege.

Der Beschluss des 4. Senats ist unanfechtbar (Az. 4 B 1206/25; Vorinstanz: VG Minden, 3 L 1541/25).

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