
Bremen, 8. Oktober 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat eine zentrale Vorschrift der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes für unwirksam erklärt. Betroffen ist § 5 Absatz 3 AusbUFDVO, der Arbeitgeber verpflichtete, ihre Daten ausschließlich digital zu übermitteln und über Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz zu kommunizieren. Für diese Pflicht fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage, entschied das Gericht. Im Übrigen blieb der Normenkontrollantrag eines Bremerhavener Rechtsanwalts ohne Erfolg.
OVG Bremen kippt digitale Meldepflicht in Ausbildungsfonds-Verordnung
Der Antragsteller hatte beantragt, die gesamte Verordnung vom 5. November 2024 (Brem.GBl. S. 1014) für unwirksam zu erklären. Das OVG folgte dem jedoch nur teilweise. Mit dem Urteil vom 8. Oktober 2025 (Az. 2 D 7/25) stellte das Gericht klar, dass die übrigen Regelungen der Verordnung auf einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage beruhen.
Das Gericht orientierte sich dabei an der Entscheidung des Staatsgerichtshofs Bremen vom 16. Dezember 2024 (St 5/23), der bereits die Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes festgestellt hatte. Nach Auffassung des OVG gelte diese Einschätzung auch im Hinblick auf das Grundgesetz, da der Staatsgerichtshof dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe angewandt habe, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht anlege.
Teilweise Unwirksamkeit – Revision zugelassen
Unwirksam sei allein die Verpflichtung zur digitalen Kommunikation gemäß § 5 Abs. 3 AusbUFDVO, weil sie über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe. Der Landesgesetzgeber habe keine ausreichende Ermächtigung geschaffen, um eine derart umfassende digitale Übermittlungspflicht anzuordnen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Die Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.