Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die vorläufige Dienstenthebung einer Bundesbeamtin im Disziplinarverfahren bestätigt, beanstandete jedoch die Höhe des Einbehalts ihrer Dienstbezüge ab Juni 2025. Eine vorläufige Rückkehr in den Dienst lehnten die Richter ab, da eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiterhin wahrscheinlich sei.

Die vorläufige Dienstenthebung einer Bundesbeamtin bleibt auch vor dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen im Wesentlichen bestehen. Mit Beschluss vom 18. Juli 2025 (Az. 3 BD 156/25) wies das Gericht die Beschwerde der Beamtin gegen einen vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen größtenteils zurück. Lediglich die Höhe der einbehaltenen Dienstbezüge ab Juni 2025 wurde beanstandet.

Die Antragstellerin war bis Juli 2016 Leiterin der bremischen Außenstelle einer Bundesbehörde. Bereits im Jahr 2017 war gegen sie in einem ersten Disziplinarverfahren eine Kürzung ihrer Dienstbezüge um zehn Prozent für die Dauer von 18 Monaten verhängt worden. Gegen diese Maßnahme hatte sie keine Rechtsmittel eingelegt. Im Jahr 2018 leitete die Behörde ein weiteres Disziplinarverfahren ein. Auf dessen Grundlage wurde am 22. August 2024 beim Verwaltungsgericht Bremen Disziplinarklage mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Am 3. Dezember 2024 wurde die Beamtin durch Verfügung des Behördenleiters vorläufig des Dienstes enthoben. Gleichzeitig wurden 50 Prozent ihrer monatlichen Dienstbezüge einbehalten. Die Verfügung stützte sich auf die Disziplinarklage sowie auf die vorgelegten Beweismittel, die nach Einschätzung der Behörde eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten.

Das Verwaltungsgericht Bremen hatte mit Beschluss vom 19. Mai 2025 den Antrag der Beamtin auf Aussetzung der Dienstenthebung zurückgewiesen. Es sah angesichts der disziplinarrechtlichen Vorwürfe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Disziplinarklage erfolgreich sein und zur Entfernung der Antragstellerin führen werde. Die Einbehaltung der Dienstbezüge in Höhe von 50 Prozent sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte nur in einem Punkt Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die vorläufige Dienstenthebung weiterhin rechtmäßig sei. Weder bestünden durchgreifende Zweifel an der Wirksamkeit der Disziplinarklage noch lasse die Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einschätzung des Verwaltungsgerichts erkennen. Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin zu mutmaßlichen Verstößen gegen ihre Persönlichkeitsrechte durch Dritte lasse sich kein rechtlich relevanter Gesichtspunkt ableiten, der die Maßnahme in Frage stellen könnte.

Anders bewertete das Gericht jedoch die Höhe des einbehaltenen Teils der Dienstbezüge ab Juni 2025. Die Behörde habe nach Vorlage neuer Unterlagen zu den finanziellen Belastungen der Antragstellerin versäumt, eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen. Die Verpflichtung zur fortlaufenden Überprüfung solcher Maßnahmen umfasse auch deren wirtschaftliche Zumutbarkeit. Eine Einbehaltung, die zu existenzgefährdenden Nachteilen führe, sei unzulässig. Insofern hob das Gericht die Einbehaltung in der festgesetzten Höhe teilweise auf.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Bremen, Beschluss vom 18.07.2025 – 3 BD 156/25

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