
Berlin, 1. September 2025 (JPD) – Der einstweilige Stopp des Aufnahmeverfahrens im Rahmen der sogenannten „Überbrückungsliste“ bzw. des „Ortskräfteverfahrens“ durch die Bundesregierung ist rechtmäßig. Das entschied der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. August 2025 (Az. OVG 6 S 47/25) und änderte damit eine vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dieses hatte zuvor einem afghanischen Richter, seiner Ehefrau und vier Kindern im Eilverfahren Recht gegeben und einen Anspruch auf Erteilung von Visa angenommen.
Das Auswärtige Amt hatte die Visa-Anträge im Frühsommer 2025 mit Verweis auf die generelle Aussetzung des Aufnahmeverfahrens abgelehnt. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begründet die Erklärung des Bundesinnenministeriums aus Dezember 2022, die Familie im Rahmen der Überbrückungsliste nach Deutschland aufzunehmen, keinen Visumanspruch. Anders als eine Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz stelle die Aufnahmebereitschaft nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz keinen Verwaltungsakt dar, sondern eine innerbehördliche Maßnahme ohne subjektive Rechtswirkung für Einzelne.
Das Gericht verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz nicht dem Schutz individueller Grundrechte diene, sondern eine politische Entscheidung im außenpolitischen Spielraum des Bundes darstelle. Angesichts des weiten Ermessens sei es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesregierung vor Erteilung von Visa erneut prüfe, ob das politische Interesse an der Aufnahme fortbestehe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.