Schleswig, 21. November 2025 (JPD) – Im Streit um die Vergabe von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Schleswig die Aufhebung des Vergabeverfahrens für das sogenannte Los Mitte für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition der DB Regio AG, die sich gegen die isolierte Aufhebung des Loses gewandt hatte. Zugleich bestätigte das Gericht den Zuschlag für das Los Süd-West an die beigeladene Wettbewerberin und verneinte eine Rechtsverletzung der Antragstellerin insoweit.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine europaweite Ausschreibung vom Juli 2024, bei der die Leistungen für den Schienenpersonennahverkehr in Schleswig-Holstein in zwei Lose aufgeteilt worden waren. Während das Verfahren für das Los Süd-West fortgeführt wurde, hoben die Auftraggeber das Vergabeverfahren für das Los Mitte im April 2025 auf. DB Regio sah dadurch ihre Chancen im Wettbewerb beeinträchtigt, da sie Angebote für beide Lose eingereicht hatte. Die Vergabekammer Schleswig-Holstein hatte den Nachprüfungsantrag im Juni 2025 zurückgewiesen, woraufhin das Unternehmen sofortige Beschwerde einlegte.

OLG Schleswig zur Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens

Der Vergabesenat stellte nun fest, dass die isolierte Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte nicht den Anforderungen von § 63 Absatz 1 Satz 1 Vergabeverordnung entsprach. Nach Auffassung des Senats müssen Teilaufhebungen nur dann zulässig sein, wenn der aufgehobene Teil eindeutig von den übrigen Leistungen trennbar ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Teilnahmebedingungen ausdrücklich die Wirtschaftlichkeit der Kombination beider Lose als Vergabekriterium vorsahen. Eine isolierte Betrachtung des Loses Mitte sei daher vergaberechtlich ausgeschlossen gewesen. Aufgrund dieser Rechtswidrigkeit habe DB Regio eine Beeinträchtigung ihrer Auftragschancen geltend machen können.

Hingegen wertete das Gericht den bereits erfolgten Zuschlag für das Los Süd-West nicht als rechtswidrig. Selbst bei einem vollständig vergabekonformen Vorgehen hätte die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung nach Ansicht des Senats objektiv nicht für sich beanspruchen können. Die niedrigste Wertungssumme habe die beigeladene Anbieterin erzielt, sodass eine Rechtsverletzung von DB Regio insoweit ausschied. Gegen den Beschluss des Vergabesenats ist kein Rechtsmittel mehr möglich.

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