
Oldenburg, 6. November 2025 (JPD) – Wenn ein fliegender Fasan den Sozius eines Motorrads trifft und zu einem schweren Sturz führt, kann dies als Unfall „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gelten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück aufgehoben.
OLG Oldenburg: Betriebsgefahr umfasst auch Kollision mit Wildvogel
Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger im April 2023 als Sozius auf einem Motorrad im Emsland unterwegs, als ein aus dem Seitenstreifen aufsteigender Fasan gegen seinen Helm prallte. Der Mann verlor den Halt, stürzte auf die Fahrbahn und erlitt schwere Verletzungen. Das Landgericht Osnabrück hatte eine Haftung der Haftpflichtversicherung abgelehnt. Es sah keine „vom Fahrzeug ausgehende Gefahr“ verwirklicht, sondern einen von außen verursachten Zufall.
Das OLG Oldenburg bewertete den Fall jedoch anders. Der Unfall sei „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG eingetreten. Entscheidend sei, dass der Zusammenstoß nur aufgrund der Bewegung des Motorrads mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h habe geschehen können. Die durch die Fahrt erzeugte kinetische Energie habe maßgeblich zum Verletzungsgeschehen beigetragen. Dass das Motorrad selbst nicht vom Fasan getroffen wurde, ändere nichts am ursächlichen Zusammenhang.
Auch der Einwand höherer Gewalt wurde verworfen. Ein plötzlich auftauchender Vogel stelle keine unvorhersehbare, von außen kommende Naturgewalt dar, sondern sei – ähnlich wie ein Wildwechsel – Teil des allgemeinen Betriebsrisikos im Straßenverkehr.
Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 17.000 Euro zu. Ein Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung sei – jedenfalls bei einem Soziusfahrer – nicht anzunehmen. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 5 U 30/25).