Koblenz, 20. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht gegen einen GmbH-Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann. Der 9. Zivilsenat wies die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den alleinigen Geschäftsführer einer S-GmbH als unzulässig ab. Der Geschäftsführer handelte demnach ausschließlich im Namen der Gesellschaft, eine persönliche Haftung sieht das VDuG nicht vor.

VDuG-Abhilfeklage: Geschäftsführer nicht persönlich haftbar

Die S-GmbH bot im Internet Dienstleistungen rund um die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung beim Rundfunkbeitragsservice an. Für die Weiterleitung der Eingaben verlangte das Unternehmen ein Entgelt von 29,99 Euro, obwohl dieselben Leistungen über die Website des Beitragsservice kostenfrei verfügbar sind. Der vzbv sah hierin unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage, die sich auch auf die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers erstreckte, um Schadensersatz für Verbraucher durchzusetzen.

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das VDuG ausschließlich Klagen gegen „Unternehmer“ zulässt, die selbstständig gewerblich oder beruflich tätig sind. Ein Geschäftsführer handelt jedoch nur für die Gesellschaft und fällt damit nicht unter die persönliche Unternehmerhaftung. Die gesetzliche Regelung sei mit der europäischen Verbandsklagerichtlinie vereinbar, da die Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher eindeutig sei.

Das Verfahren gegen die S-GmbH selbst ist derzeit ausgesetzt, da über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Teilurteil gegen den Geschäftsführer ist nicht rechtskräftig; es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Oberlandesgericht Koblenz, Teilurteil vom 18. November 2025, 9 VKl 1/24

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