
Hamm, 22. September 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Hamm hat die Verurteilung einer 81-jährigen Frau wegen der Verwendung der SA-Parole „Alles für Deutschland“ bestätigt. Der 4. Strafsenat verwarf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold als unbegründet. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.
OLG Hamm bestätigt Strafbarkeit der SA-Parole „Alles für Deutschland“
Die Frau war bereits im Januar 2025 vom Amtsgericht Detmold zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro verurteilt worden, nachdem sie im April 2024 auf dem Marktplatz in Lemgo bei einer Kundgebung die Parole „Alles für Deutschland“ gerufen hatte. Die Versammlung stand unter dem Motto „Genug spaziert“ und richtete sich gegen Rechtsradikalismus. Nach Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts war der Angeklagten bewusst, dass es sich bei der verwendeten Parole um einen historischen Wahlspruch der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) handelte.
Der Senat stellte klar, dass die Strafbarkeit dieser Parole nicht erst durch neuere Urteile begründet worden sei, sondern bereits seit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2006 feststeht. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung durch das Landgericht wurden nicht festgestellt.
Rechtskräftige Entscheidung im Fall „Alles für Deutschland“
Mit der Entscheidung des OLG Hamm ist die Verurteilung nun endgültig bestätigt. Das Urteil verdeutlicht, dass die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen auch im hohen Alter strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Die Urteile des Amtsgerichts, des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden in die Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen.