In dem Strafverfahren gegen den 58-jährigen türkischen Staatsangehörigen Abdullah Ö. hat der 5a. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 8.3.2022 das Hauptverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“, i.F.: PKK, eröffnet.
Der Senat hat die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 09.11.2021 beim Bundesgerichtshof zur Hauptverhandlung zugelassen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seit August 2019 als hauptamtlicher Kader der PKK tätig gewesen zu sein. In dieser Funktion habe er die typischen Leitungsaufgaben eines „Gebietsverantwortlichen“ und „Regionalverantwortlichen“ wahrgenommen. Dies habe insbesondere die Koordination der organisatorischen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in der PKK-Region „Hessen“ (PKK-Gebiete Frankfurt/M., Gießen und Mainz) sowie in dem PKK-Gebiet „Stuttgart“ zum Gegenstand gehabt. Auch in der PKK-Region „Saarland“, die PKK-Gebiete „Darmstadt“, „Mannheim“ und „Saarbrücken“ umfassend, habe der Angeklagte bestimmenden Einfluss für die Organisation ausgeübt. Er habe den ihm unterstellten Kadern und Aktivisten der PKK Anweisungen
gegeben und deren Ausführung kontrolliert. Ihm wird weiter vorgeworfen, bei der Organisation und Durchführung von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen mitgewirkt zu haben. Zudem habe er die Sammlung von “Spendengeldern“ überwacht und persönlich Kontakt zu potenziellen „Spendern“ aufgenommen. Zwischen Juni 2020 April 2021 habe er so einen Betrag von mehr als 900.000 € für die PKK eingetrieben. Der Angeklagte sei gegenüber der so genannten Europaführung berichtspflichtig gewesen und habe deren Anweisungen befolgen müssen.
Die Hauptverhandlung wird am 30.3.2022, 9.30 Uhr, Saal 165 C beginnen. Weitere Termine sind derzeit angesetzt auf den 4.4., 8.4., 11.4., 13.4., 4.5., 6.5., 18.5., 20.5., 25.5., 1.6., 7.6., 8.6., 27.6., 1.7.2022, jeweils 9.30 Uhr.
Der Senat wird mit fünf Richterin einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.
Der Angeklagte wurde am 11.5.2021 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat zugleich Haftfortdauer angeordnet.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.3.2022, Aktenzeichen: 5a-2 StE 13/21-6-1/21
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 15. März 2022