Gebrauchtwagenkauf: Höchstgeschwindigkeit muss eindeutig vereinbart sein

Zweibrücken, 16. Oktober 2026 (JPD) – Angaben zur Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs in beigefügten Unterlagen begründen nicht automatisch eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Darauf hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Hinweisbeschluss aufmerksam gemacht.

Ein Käufer hatte einen gebrauchten Ford Mustang für 31.000 Euro erworben. Während Fahrzeugpapiere und Gutachten eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h auswiesen, erreichte der Wagen tatsächlich weniger als 200 km/h. Der Käufer erklärte deshalb sowie wegen eines defekten Infotainmentsystems den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Nach Auffassung des Gerichts war eine Höchstgeschwindigkeit von 234 km/h nicht verbindlich vereinbart worden. Entscheidend sei, ob der Verkäufer erkennbar für eine bestimmte Eigenschaft einstehen wolle. Die bloße Angabe in übergebenen Unterlagen genüge hierfür nicht.

Den Rücktritt hielt das Gericht dennoch für berechtigt, da das Infotainmentsystem mangelhaft war. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung ausdrücklicher Beschaffenheitsvereinbarungen beim Fahrzeugkauf.

Aktenzeichen: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 20. Juli 2026 – 8 U 61/24

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