
Der 2. Strafsenat des OLG München hat einen Klageerzwingungsantrag im Zusammenhang mit der Tötung einer Patientin in einer psychiatrischen Klinik als unzulässig verworfen. Der Antrag genügte weder den formellen noch den materiellen Voraussetzungen, insbesondere fehlte es an der Darlegung eines konkreten strafbaren Verhaltens des Klinikpersonals.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 31. Juli 2025 einen Klageerzwingungsantrag der Eltern einer getöteten Patientin als unzulässig verworfen. Die Tochter der Antragsteller war im Mai 2022 auf einer psychiatrischen Station des kbo Isar-Amper-Klinikums München-Ost von einem Mitpatienten getötet worden. Der Täter, der später wegen Totschlags im Zustand der Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, hatte zuvor durch religiös-wahnhafte Vorstellungen auf sich aufmerksam gemacht.
Die Antragsteller wollten mit ihrem Antrag die Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen Mitarbeiter des Klinikums erreichen. Die Staatsanwaltschaft München hatte ein entsprechendes Verfahren wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen gegen Unbekannt mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Zuvor waren umfangreiche Ermittlungen geführt worden, einschließlich der Einholung psychiatrischer Gutachten sowie der Auswertung zahlreicher Zeugenaussagen. Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten von Klinikpersonal ergaben sich dabei nicht.
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein Klageerzwingungsverfahren allein auf die Anklageerhebung gegen konkret benannte Beschuldigte gerichtet sein könne, nicht aber auf die bloße Anordnung weiterer Ermittlungen. Die Antragsschrift genüge zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen: Es fehle an einer schlüssigen Darstellung eines konkreten strafbaren Verhaltens durch Klinikmitarbeiter. Auch lasse der Antrag eine substantielle Auseinandersetzung mit den bisherigen Ermittlungen sowie mit dem verfassungsrechtlich besonders geschützten Handlungsspielraum bei der Unterbringung psychisch erkrankter Personen vermissen.
Insbesondere sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Maßnahmen – etwa Fixierung oder Zwangsmedikation – notwendig und rechtlich zulässig gewesen wären, um die Tat zu verhindern, und welches medizinische Personal insoweit eine gebotene Handlung unterlassen habe. Das Oberlandesgericht verwies dabei auch auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Gestaltung der Unterbringung sowie auf die engen rechtlichen Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen.
Darüber hinaus hob der Senat hervor, dass das Gericht nicht befugt sei, der Staatsanwaltschaft Weisungen zur Aufnahme von Ermittlungen zu erteilen. Das Klageerzwingungsverfahren sei kein Instrument zur allgemeinen Überprüfung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsarbeit, sondern diene ausschließlich der Kontrolle der pflichtgemäßen Ausübung des Anklagemonopols in Bezug auf konkrete Beschuldigte. Eine inhaltliche Bewertung der bisherigen Ermittlungen oder eine gerichtliche Anordnung zu weiterführenden Ermittlungen komme bei Unzulässigkeit des Antrags nicht in Betracht.
Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der Versuch der Angehörigen, auf dem Wege des Klageerzwingungsverfahrens eine erneute strafrechtliche Prüfung der Klinikverantwortung zu erreichen, endgültig gescheitert.