Frankfurt am Main, 10. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das Bewerben eines medizinisch nicht indizierten plastisch-chirurgischen Eingriffs auf Instagram untersagt. Die Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie hatte auf ihrem Account Vorher-/Nachher-Bilder einer Nasenoperation gepostet, deren medizinische Notwendigkeit strittig ist. Nach Auffassung des 6. Zivilsenats verstößt dies gegen das Verbot unlauterer Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz.

Instagram-Storys als unlautere Werbung für Schönheitsoperationen

Die Beklagte hatte auf Instagram gezeigt, wie sich der Nasenhöcker einer Patientin entfernen ließ und wie sich das Erscheinungsbild nach dem Eingriff veränderte. Zwar hatte das Landgericht Frankfurt die Klage zunächst abgewiesen, in der Berufung gaben die Richter dem Kläger jedoch Recht. Entscheidend war, dass die Werbung auf die ästhetische Veränderung abzielte, ohne dass eine medizinische Indikation für die Operation nachgewiesen wurde. Die Darstellung vor und nach der Operation wurde als vergleichende Werbung gewertet, auch wenn die Bilder nicht unmittelbar nebeneinander oder zeitlich direkt hintereinander gezeigt wurden.

Das Oberlandesgericht betonte, dass die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes nicht nur klassische Vorher-/Nachher-Fotos, sondern auch neuere Werbeformen wie Instagram-Storys erfassen. Ziel sei es, die Entscheidungsfreiheit der potenziellen Patienten zu schützen und sie vor den gesundheitlichen Risiken nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu bewahren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beklagte kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) beantragen.

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