
Frankfurt am Main, 25. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Unterlassungsansprüche eines in Deutschland lebenden gebürtigen Chinesen zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte sich gegen seine namentliche Nennung und einzelne Äußerungen in einem 2022 veröffentlichten Bericht über Chinas Diasporapolitik unter Xi Jinping gewandt. Sowohl das Landgericht als auch der zuständige 16. Zivilsenat des OLG bestätigten nun die Entscheidung, dass kein Anspruch auf Unterlassung besteht.
OLG Frankfurt: Öffentliches Interesse überwiegt Persönlichkeitsrechte
Der Antragsteller kritisierte insbesondere die Darstellung als „Mitglied“ der Politischen Konsultationskonferenz des chinesischen Volkes und die Wiedergabe einer von ihm geäußerten Empfehlung, dass Landsleute im Ausland Chinas Politik „propagieren“ sollten. Das Gericht stellte klar, dass die verwendeten Begriffe keine unwahren Tatsachenbehauptungen darstellen. Die Bezeichnung als „Mitglied“ sei in offiziellen chinesischen Quellen üblich für eingeladene Auslandsdelegierte. Ebenso entspreche die Übersetzung von „Vorschlag“ oder „Empfehlung“ als „Antrag“ dem Kontext der Publikation, ohne das Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
Auch die Verwendung des Begriffs „propagieren“ verletze keine Rechte des Antragstellers. Das OLG betonte, dass im marxistisch-leninistischen Kontext „Propaganda“ einen staatlich gesteuerten Kommunikationsprozess beschreibt. Es sei anzunehmen, dass der Antragsteller diesen Begriff in diesem Sinne verwendet habe, sodass die Formulierung nicht verzerrend sei.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die namentliche Nennung des Antragstellers durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Berichterstattung gerechtfertigt sei. Die Publikation gebe weder falsche Tatsachen wieder noch handele es sich um eine Verdachtsberichterstattung. Zwar könne durch die Darstellung ein negatives Bild des Antragstellers entstehen, das öffentliche Interesse an Informationen über mögliche Einflussnahmen der chinesischen Regierung auf das Bild Chinas in Deutschland überwiege jedoch deutlich. Zudem sei der Antragsteller als bekannte Persönlichkeit der Öffentlichkeit bereits präsent.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18. November 2025 (Az. 16 W 52/25) bestätigt damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2025 (Az. 2-03 O 351/25).