Frankfurt am Main, 18. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt unzulässig ist. Eine nicht-binäre Person hatte sich gegen die wiederholte Ansprache mit „Sehr geehrter Herr (…)“ im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens gewandt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt. Das OLG stellte klar, dass die beanstandeten Schreiben keinen Justizverwaltungsakt darstellen und der Rechtsweg nach § 23 EGGVG daher nicht eröffnet ist (Az. 3 VAs 9/25).

OLG Frankfurt: Kein Anspruch auf Anpassung der Anrede in gerichtlichen Schreiben

Die antragstellende Person ist nicht-binär und verfügt über einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie läuft ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung am Landgericht Frankfurt. Sie beantragte, die wiederholte männliche Ansprache in verfahrensleitenden Schreiben für rechtswidrig zu erklären und deren weitere Verwendung zu unterlassen.

Der zuständige 3. Strafsenat des OLG wies den Antrag zurück. Maßgeblich sei, dass die Schreiben lediglich Termine, Anlagen oder formelle Hinweise enthielten und keine Regelung einzelner Angelegenheiten darstellen. Die Anrede am Beginn der Schreiben sei eine Höflichkeitsform, die keine eigenständige Maßnahme oder Regelung durch eine Justizbehörde darstelle. Somit könne der eingeschlagene Rechtsweg nicht genutzt werden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das OLG betonte, dass die streitigen verfahrensleitenden Maßnahmen Teil der justizförmigen Verwaltungstätigkeit seien, welche in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde, und daher nicht unter § 23 EGGVG fallen.

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