Frankfurt am Main, 16. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses trotz zuvor erteiltem Erbschein durch Einwände anderer Beteiligter verhindert werden kann. Der Beschluss bestätigt die rechtliche Wirkung von Einwendungen auch in der Beschwerdeinstanz, sofern diese nicht kurzfristig ausgeräumt werden können.

Die Entscheidung betraf den Nachlass eines deutschen Staatsbürgers mit Immobilienvermögen in Polen. Der Verstorbene hatte zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Testament errichtet, das die Kinder der Ehefrau als Schlusserben einsetzte. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte der Erblasser in einem Testament von 2001 die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ein. Diese beantragte sowohl einen Erbschein als auch ein Europäisches Nachlasszeugnis, um ihre Alleinerbenstellung nachzuweisen.

Einwände verhindern Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses

Die Beteiligte zu 2) legte gegen das Nachlasszeugnis Einwände ein und argumentierte, der Erblasser sei 2001 nicht testierfähig gewesen. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Antrag auf das Europäische Nachlasszeugnis zurück. Das OLG bestätigte diese Zurückweisung in der Beschwerdeinstanz. Der 21. Zivilsenat stellte klar, dass Einwände die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hindern, solange sie nicht durch einfache Aufklärungsmaßnahmen ausgeräumt werden können. Eine Ausnahme gelte nur, wenn über die Einwände bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ein zuvor erteilter Erbschein begründet keine materielle Rechtskraft, sodass er einer Einziehung unterliegen kann und den Antrag auf ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht automatisch stützt.

Die Beteiligte zu 1) kann gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen. Die Entscheidung ist derzeit nicht rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 3. Dezember 2025, Az. 21 W 96/23
(vorher Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 14. Juni 2023, Az. 50 VI 625/19)

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