
Frankfurt am Main, 25. September 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Rechtsanwältin für die organisatorische Sicherstellung der Arbeit ihrer Mitarbeiter verantwortlich ist, auch bei personeller Ausdünnung. Die Kammer wies einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurück, weil die Anwältin keine geeigneten Maßnahmen gegen die Überlastung ihrer Mitarbeiter darlegen konnte. Hintergrund war ein Schadensersatzprozess, in dem die Beklagten zur Zahlung von knapp 30.000 Euro verurteilt worden waren.
Überlastung von Kanzleipersonal: Anwältin muss organisatorische Maßnahmen ergreifen
Die Anwältin hatte geltend gemacht, dass eine Fristversäumnis auf den Ausfall von Mitarbeitern zurückzuführen sei. Eine verbliebene Angestellte habe die Berufungsbegründung fälschlicherweise nicht in den Fristenkalender eingetragen, was auf die reduzierte Personalsituation zurückgeführt wurde. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass die Fristsäumnis auf organisatorische Mängel zurückgeht. Die Kammer betonte, dass die Sorgfaltspflichten einer Anwältin gerade dann steigen, wenn der Berufsalltag durch Krankheit oder Ausscheiden von Mitarbeitern gestört wird.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Anwältinnen und Anwälte stets dafür sorgen müssen, dass Aufgaben zuverlässig erfüllt werden, auch bei reduziertem Personalbestand. Dazu gehört, einer möglichen Überlastung entgegenzuwirken, sei es durch zusätzliche Kräfte, verstärkte Kontrollen oder die Rückübernahme delegierter Aufgaben. Im konkreten Fall war nicht erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigte solche Maßnahmen ergriffen hatte, sodass der Organisationsmangel ursächlich für die versäumte Frist war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.