
Frankfurt am Main, 1. Dezember 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat klargestellt, dass die vollständige Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist in Eilverfahren die Dringlichkeit des Antrags unterlaufen kann. In einem Beschluss vom 3. November 2025 stellte der 3. Zivilsenat fest, dass das Verhalten des Prozessbevollmächtigten eines Klägers im Fitnessbereich nicht den erforderlichen Nachdruck für ein Eilverfahren dokumentierte. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, das einen Unterlassungsanspruch wegen einer öffentlichen Äußerung als nicht dringlich abgelehnt hatte.
Berufungsfrist darf Dringlichkeit im Eilverfahren nicht untergraben
Hintergrund des Verfahrens war ein Webinar vom 11. Juli 2025, in dem der Beklagte Aussagen über den Kläger tätigte und dessen Verhalten als „kriminell“ bezeichnete. Das Landgericht Frankfurt hatte daraufhin den im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen. Das OLG betonte, dass die Dringlichkeit im Eilverfahren entscheidend für den Erfolg sei und das gesamte prozessuale Verhalten der Parteien dabei berücksichtigt werde.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Landgerichts-Beschlusses Berufung eingelegt, jedoch die Erstellung und Einreichung der Berufungsbegründung über sieben Wochen hinaus verzögert. Nach Auffassung des Senats widerspricht dieses Verhalten der für Eilverfahren gebotenen Priorisierung. Das Verfahren sei hinsichtlich Aktenumfang und rechtlicher Komplexität unterdurchschnittlich aufwändig gewesen, sodass die Verzögerung nicht nachvollziehbar begründet wurde. Der Hinweis auf Arbeitsüberlastung, Mandantenkoordination und sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente reiche nicht aus, um die siebenwöchige Verzögerung zu rechtfertigen.
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist unanfechtbar und verdeutlicht, dass in Eilverfahren die zeitgerechte Bearbeitung von Berufungen entscheidend für die Annahme der Dringlichkeit ist.