
Bonn, 30. April 2026 (JPD) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Ermittlungsmaßnahmen des Bundeskartellamts im Kraftstoffgroßhandel vorläufig ausgesetzt und damit ein im März 2025 eingeleitetes Verfahren gestoppt. Die Behörde wollte untersuchen, ob auf der Großhandelsstufe für Kraftstoffe eine strukturelle Wettbewerbsstörung vorliegt und welche Rolle dabei Preisinformationsdienste spielen. Zentrale Ermittlungsgrundlage waren Auskunftsersuchen gegenüber Argus Media und S&P Global. Gegen diese hatten die Unternehmen Eilrechtsschutz beantragt.
Streit um Auskunftsbefugnisse im Kraftstoffgroßhandel
Das Gericht gab den Anträgen der Argus Media-Gruppe statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel an. Nach vorläufiger Bewertung bestehen erhebliche Zweifel, ob das Bundeskartellamt im Rahmen des neuen Instruments nach § 32f Abs. 3 GWB überhaupt zu verpflichtenden Auskünften berechtigt ist. Diese seien jedoch das zentrale Ermittlungsinstrument des Verfahrens. Zudem äußerte das Gericht Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung der Preisinformationsdienste, da diese selbst nicht mit Kraftstoffen handeln.
Darüber hinaus stellte das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Pressefreiheit und den presserechtlichen Quellenschutz die Verhältnismäßigkeit der Auskunftsersuchen in Frage. Die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationsquellen sei voraussichtlich nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung erstreckt sich nach Angaben des Gerichts auch auf die zum 1. April 2026 geänderte Fassung der Vorschrift, mit der das Verfahren beschleunigt wurde.
Das Bundeskartellamt hat gegen die Entscheidung Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. Präsident Andreas Mundt sprach von einer überraschenden Entscheidung und verwies auf die Bedeutung des Verfahrens für die Aufklärung möglicher Wettbewerbsstörungen im Kraftstoffgroßhandel. Zugleich werde das Verfahren nach § 32f GWB bis zur höchstrichterlichen Klärung nicht fortgeführt. Die für das Verfahren gebildeten Teams wurden mit den Einheiten zu § 29a GWB zusammengelegt, dessen Ermittlungen parallel weiterlaufen.



