Düsseldorf, 25. September 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer spanischen Herstellerin von Sportschuhen untersagt, bestimmte Streifengestaltungen auf zwei ihrer Modelle im deutschen Markt zu verwenden. Nach Auffassung des 20. Zivilsenats verletzen diese Gestaltungen die Markenrechte von PUMA und führen zu einer Verwechslungsgefahr mit dem bekannten Formstreifen des Sportartikelherstellers.

    Die Entscheidung hebt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise auf. Dieses hatte im März 2025 eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und eine markenmäßige Nutzung verneint. Mit der Berufung setzte sich PUMA erfolgreich gegen zwei der drei beanstandeten Modelle durch. Das Gericht sah deutliche Ähnlichkeiten im Gesamteindruck der Streifen, die ebenso wie die geschützte Bildmarke von links unten nach rechts oben verlaufen und sich dabei verjüngen.

    Markenrechte von PUMA vor Gericht bestätigt

    Nach Ansicht des Senats hat die Bildmarke aufgrund ihrer Bekanntheit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, sodass bereits geringe Abweichungen nicht genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die streitigen Streifen seien markenmäßig genutzt worden, da sie – wie bei Sportschuhen üblich – auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinwiesen. Der Umstand, dass die Schuhe zusätzlich mit dem Namen der spanischen Herstellerin versehen waren, ändere daran nichts.

    Hinsichtlich eines dritten Schuhmodells blieb die Berufung jedoch ohne Erfolg. In diesem Fall fehle es an einem durchgehenden Streifen, der für die Annahme einer Verwechslungsgefahr maßgeblich sei. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

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