Celle, 10. November 2025 (JPD) – Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat die Entscheidung des Landgerichts Hildesheim zur Führungsaufsicht für Christian B. im Wesentlichen bestätigt. Allerdings muss das Landgericht nun erneut über die Weisung zur Wohnsitznahme im Inland entscheiden, da diese das Grundrecht der Freizügigkeit von EU-Bürgern berührt.

OLG Celle bestätigt Führungsaufsicht, hebt Wohnsitzauflage auf

Christian B. war wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Nach seiner Haftentlassung hatte das Landgericht Hildesheim eine fünfjährige Führungsaufsicht angeordnet. Diese umfasst regelmäßige Kontakte zur Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle sowie das Tragen einer elektronischen Fußfessel.

Das OLG Celle bestätigte diese Maßnahmen in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2025 weitgehend. Die Anordnung, dass Christian B. nach der Entlassung einen Wohnsitz im Inland nehmen müsse, wurde jedoch aufgehoben. Der Senat betonte, dass ein solcher Eingriff in die Freizügigkeit nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig sei, eine solche Grundlage sei hier nicht ersichtlich.

Gleichzeitig wies das OLG darauf hin, dass zeitweilige Ausreiseverbote oder Aufenthaltsbeschränkungen auf bestimmte Regionen grundsätzlich zulässig seien, etwa um organisatorische Maßnahmen umzusetzen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Weisung liegt nun erneut beim Landgericht Hildesheim.

Führungsaufsicht – Instrument zur Rückfallprävention

Die Führungsaufsicht dient der Wiedereingliederung verurteilter Straftäter und der Verhinderung weiterer Straftaten. Sie überwacht das Verhalten der betroffenen Person, stellt die Einhaltung von Weisungen sicher und unterstützt die Reintegration. Auch wenn sich die überwachte Person im Ausland aufhält, kann die Führungsaufsicht unter Nutzung grenzüberschreitender Rechtshilfe ihre Maßnahmen durchsetzen.

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