Stuttgart, 20. Oktober 2025 (JPD) – Das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz des Küchenherstellers ALNO ist abgeschlossen. Die beiden angeklagten ehemaligen Vorstandsmitglieder haben der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von Geldauflagen gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Strafprozessordnung zugestimmt. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende zahlt 40.000 Euro, die frühere Finanzvorständin 17.500 Euro. Nach Eingang der Zahlungen wird das Verfahren endgültig eingestellt, die Beträge fließen vollständig an die Staatskasse.

Ein Verfahren gegen einen dritten Angeklagten war bereits im April 2025 zunächst vorläufig gegen eine Geldauflage von 10.000 Euro eingestellt worden; nach erfolgter Zahlung wurde es im Juli endgültig abgeschlossen. Alle Angeklagten gelten damit als nicht vorbestraft.

Einstellung des ALNO-Strafverfahrens – Juristische Hintergründe

Die Hauptverhandlung hatte am 13. Januar 2025 begonnen und erstreckte sich über 31 Verhandlungstage. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart warf den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Untreue und Insolvenzverschleppung vor. Dem dritten Angeklagten wurde Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt.

Gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Strafprozessordnung kann ein Verfahren gegen Auflagen und Weisungen eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen erfüllt wird und die Schwere der Schuld dies zulässt. Eine detaillierte Begründung für die Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner